Allgemeine Geschäftsbedingungen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG
I. Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen durch die Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem
Kunden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich
vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden
wird ausdrücklich widersprochen.
II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Widerrufsrecht
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, falls eine
solche Auftragsbestätigung nicht versandt wird, mit der Auslieferung der Ware.
2. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang
der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht versandt worden ist, ab Zugang
der bestellten Ware ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der bestellten Ware. Der Widerruf ist
schriftlich an Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG, Brennhorster Str.6, 32479 Hille,
zu richten. Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurück zugewähren und ggf. gezogene Gebrauchsvorteile herauszugeben. Der Kunde ist
bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung
trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Kunde, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht
der bestellten Ware. Der Kunde hat Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Kunde darf die Ware vorsichtig und
sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende
Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der
Kunde zu tragen.
3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben
oder ausdrücklich vereinbart ist.
4. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in
Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere
Weise gewährleistet ist.
III. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich
Verpackung. Sie verstehen sich stets zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
1. Die gelieferten Waren (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche
unser Eigentum.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Kunde unter Hinweis auf unser Eigentum zu widersprechen
und hat uns unverzüglich zu unterrichten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung
ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
2. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung angegebene
Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen. Ist der Kunde
Unternehmer beträgt der Verzugszins 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ab
der zweiten Mahnung werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen
gestaffelte Mahngebühren erhoben. Das Recht, einen weitergehenden Schaden oder
sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden
ist.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde Unternehmer kann er ein Zurückbehaltungsrecht
nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
sind.
VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Gleiches gilt für
den Fall, dass wir nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden, ohne
dass uns dabei ein Verschulden trifft.
2. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung von uns zu vertreten ist. Das Recht zum Rücktritt durch den Kunden tritt erst
nach fruchtlosem Ablauf einer einmonatigen Nachfrist, welche uns durch den Kunden
im Falle des Lieferantenverzugs zu setzen ist, ein. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII. Lieferung und Gefahrübergang
1. Wir werden den Kunden nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten beliefern. Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Lieferung erfolgt
auf Kosten des Kunden. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit uns
vereinbart worden sind.
2. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe
der Lieferung an die mit dem Transport beauftragte Person auf ihn über. Auf Wunsch
und Kosten des Kunden werden wir Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken
versichern. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Geltendmachung etwaiger
Ansprüche gegen den Transporteur oder dessen Versicherung möglicherweise Fristen
beachtet werden müssen. Die Gefahr geht außerdem auf den Kunden über, wenn sich
der Versand der Lieferung, deren Zustellung oder deren Abholung aus Gründen verzögert,
die der Kunde zu vertreten hat oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt.
3. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der
Ware auf diesen über.
4. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, gleich ob Unternehmer
oder Verbraucher, am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden über; soweit ein
Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei,
dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite
Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines
Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf
von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden
über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der
Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden
Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden
über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten
Versicherungen zu bewirken.
VIII. Aufstellung und Montage
A) Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 1. Hilfsmannschaften
wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser,
Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen
Zahl.
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden
Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe,
wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel,
Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
Heizung und allgemeine Beleuchtung.
5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume
und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich
den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum
Schutz des Besitzers, des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
a) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
b) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und
sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen
die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt,
das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und
hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich
auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
c) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere
auf der Baustelle ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Kunde
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der
Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
d) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem
Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern
oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung
der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
e) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals
und der sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und
der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden
veranlasst sind.
B) Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben,
gelten außer den Bestimmungen unter A, noch die Folgenden:
1. Der Kunde vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze
für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für
Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen
Gepäcks;
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
IX. Abnahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen,
wenn der Kunde die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat oder nach vorheriger
nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat.
In diesem Fall sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Verkaufspreises
zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Kunden. Einen
höheren Schaden haben wir nachzuweisen.
X. Haftung für Mängel
Für Mängel haften wir wie folgt:
1. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren. Ist der Kunde Unternehmer erfolgt die Nacherfüllung nach
unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Unser Recht, die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern (§ 439
Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.
2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens
des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern
oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie Sachmängel,
die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigen,
berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen.
Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendung, Inhalt und Nummer
der Sendung angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung;
die Beweislast hierfür trifft den Kunden. Für Kaufleute gelten ergänzend die Regelungen
des § 377 HGB.
6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Frist für die Geltendmachung
der vorgenannten Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung der bestellten
Ware. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.
7. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Verzug – sind ausgeschlossen,
es sei denn, a) dass wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder b) dass
Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten)
verlangt werden kann oder c) dass wir von Gesetzes wegen verschuldensunabhängig
haften (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder d) es liegen Ansprüche
aus einer Garantie zugrunde. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den typischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus einer Garantie
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
8. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird uns oder dem Kunden die obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten
die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit
auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 v.H.
des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche
des Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. VI.1 die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies
Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3. Aufgrund des weltweiten Lieferengpassen von Computerteilen, ist der Lieferant berechtig,
in Absprache mit den Kunden, Artikel zu streichen oder durch
gleichwertige (gleiche Funktionen) zu ersetzen.
XII. Import-/Export-Bestimmungen und öffentlich rechtliche Zulässigkeit des
Betriebs und Weiterverkaufs der Liefergegenstände
Es ist Sache des Kunden, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Betriebes oder Weiterverkaufs
der Liefergegenstände sicherzustellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung
für diese Vorgänge in der Sphäre des Kunden.
XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen
der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber
dem Kunden innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (unbeschadet
der gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen) wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,
oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Kunde nicht verlangen.
b) Unsere vorstehenden genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungsoder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten
darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
c) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
d) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch seine speziellen Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
2. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer X. entsprechend.
3. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII. geregelten Ansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Sache oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Datenschutz
1. Wir weisen darauf hin, dass Daten zur Person oder Firma des Kunden soweit geschäftlich
notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns gespeichert werden. Die
Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes.
2. Für den Versand über unseren Transportdienstleister übergeben wir die Post – und
wenn vorhanden E-Mail-Adresse – an diesen, sodass Ihnen das Paket zugestellt werden
kann, aber Sie auch vorab Informationen über den Zeitpunkt der Zustellung von
dem Dienstleister erhalten können. Diese Übermittlung geschieht auf Grundlage von § 5
PDSV (Postdienstdatenschutzverordnung) und § 28 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
im Rahmen des Versandauftrags zwischen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG und dem Transportdienstleister
zum Zwecke der Zustellung. Hierfür bedarf es
keiner Einwilligung des Empfängers. Der Dienstleister verarbeitet diese Daten ausschließlich
für diesen Zweck. Die Daten werden auftrags-/sendungsbezogen erhoben.
Im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an Archivierungsfristen werden diese auch
sendungsbezogen in unseren (Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG / Transportdienstleister)
Datenbanken gespeichert, bspw. für Reklamations- und Abrechnungszwecke.
Empfänger, welche eine Sperrung Ihrer E-Mail Adresse für diesen Service wünschen,
senden einen formlosen Widerspruch unter Angabe ihres Namens, Anschrift und der
zu sperrenden E-Mail Adresse an info@labitzke.de. Wir weisen vorsorglich darauf
hin, dass diese Sperrung dazu führt, dass der Empfänger dann generell keine E-Mail
mit Sendungsinformationen von den Transportunternehmen erhält. Im Übrigen gilt hinsichtlich
des Datenschutzes die Datenschutz-Informationen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG.
XV. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. XV Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß
Ziff. X.6. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften
XVI. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer
Wahl unser Hauptsitz (32479 Hille).
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
XVII. Verbindlichkeit des Vertrages
Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit
die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich
der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist nur dann
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen
Vorschriften vorzunehmenden Änderungen eine unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde.
Stand 06-2016