Lardis-Fachhandel für BOS-Kunden (B2B)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG

I. Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen durch die Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG erfolgen

ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sie gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem

Kunden.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen

werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich

vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden

wird ausdrücklich widersprochen.

II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen, Widerrufsrecht

1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, falls eine

solche Auftragsbestätigung nicht versandt wird, mit der Auslieferung der Ware.

2. Ist der Kunde Verbraucher, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang

der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht versandt worden ist, ab Zugang

der bestellten Ware ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)

oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt

die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der bestellten Ware. Der Widerruf ist

schriftlich an Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG, Brennhorster Str.6, 32479 Hille,

zu richten. Im Falle eines Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen

zurück zugewähren und ggf. gezogene Gebrauchsvorteile herauszugeben. Der Kunde ist

bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung

trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Kunde, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht

der bestellten Ware. Der Kunde hat Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme

der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Kunde darf die Ware vorsichtig und

sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende

Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der

Kunde zu tragen.

3. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben

oder ausdrücklich vereinbart ist.

4. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher

Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in

Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere

Weise gewährleistet ist.

III. Preise

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich

Verpackung. Sie verstehen sich stets zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

1. Die gelieferten Waren (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) bleiben bis zur Erfüllung

sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche

unser Eigentum.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung

oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen

Eingriffen Dritter hat der Kunde unter Hinweis auf unser Eigentum zu widersprechen

und hat uns unverzüglich zu unterrichten.

V. Zahlungsbedingungen

1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung

ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

2. Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das in unserer Rechnung angegebene

Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung

zulässig.

3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen. Ist der Kunde

Unternehmer beträgt der Verzugszins 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ab

der zweiten Mahnung werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen

gestaffelte Mahngebühren erhoben. Das Recht, einen weitergehenden Schaden oder

sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis

vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden

ist.

4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Kunde Unternehmer kann er ein Zurückbehaltungsrecht

nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis

beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif

sind.

VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf

Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer

Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Gleiches gilt für

den Fall, dass wir nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden, ohne

dass uns dabei ein Verschulden trifft.

2. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus

ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des

Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der

Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen

werden konnte.

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung

als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten

Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer

uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der

Lieferung von uns zu vertreten ist. Das Recht zum Rücktritt durch den Kunden tritt erst

nach fruchtlosem Ablauf einer einmonatigen Nachfrist, welche uns durch den Kunden

im Falle des Lieferantenverzugs zu setzen ist, ein. Eine Änderung der Beweislast zum

Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat

nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren

angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der

Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer

oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VII. Lieferung und Gefahrübergang

1. Wir werden den Kunden nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten beliefern. Teillieferungen

sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Die Lieferung erfolgt

auf Kosten des Kunden. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit uns

vereinbart worden sind.

2. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe

der Lieferung an die mit dem Transport beauftragte Person auf ihn über. Auf Wunsch

und Kosten des Kunden werden wir Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken

versichern. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Geltendmachung etwaiger

Ansprüche gegen den Transporteur oder dessen Versicherung möglicherweise Fristen

beachtet werden müssen. Die Gefahr geht außerdem auf den Kunden über, wenn sich

der Versand der Lieferung, deren Zustellung oder deren Abholung aus Gründen verzögert,

die der Kunde zu vertreten hat oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug

kommt.

3. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der

Ware auf diesen über.

4. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, gleich ob Unternehmer

oder Verbraucher, am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden über; soweit ein

Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei,

dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite

Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines

Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf

von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden

über. Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der

Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden

Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden

über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten

Versicherungen zu bewirken.

VIII. Aufstellung und Montage

A) Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich

vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 1. Hilfsmannschaften

wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser,

Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen

Zahl.

2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden

Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe,

wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel,

Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.

4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,

Heizung und allgemeine Beleuchtung.

5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,

Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume

und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich

den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum

Schutz des Besitzers, des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle

die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle

erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.

a) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen

statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

b) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten

erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und

sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die

Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals

begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen

die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt,

das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und

hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich

auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

c) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere

auf der Baustelle ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Kunde

in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der

Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

d) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem

Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern

oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung

der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

e) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals

und der sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und

der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden

veranlasst sind.

B) Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben,

gelten außer den Bestimmungen unter A, noch die Folgenden:

1. Der Kunde vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze

für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für

Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

2. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen

Gepäcks;

b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

IX. Abnahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom

Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen,

wenn der Kunde die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat oder nach vorheriger

nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat.

In diesem Fall sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Verkaufspreises

zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Kunden. Einen

höheren Schaden haben wir nachzuweisen.

X. Haftung für Mängel

Für Mängel haften wir wie folgt:

1. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener

Frist zu gewähren. Ist der Kunde Unternehmer erfolgt die Nacherfüllung nach

unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.

Unser Recht, die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten zu verweigern (§ 439

Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.

2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,

die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,

ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer

Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens

des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten

wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern

oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie Sachmängel,

die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigen,

berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang

der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen.

Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendung, Inhalt und Nummer

der Sendung angegeben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung;

die Beweislast hierfür trifft den Kunden. Für Kaufleute gelten ergänzend die Regelungen

des § 377 HGB.

6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Frist für die Geltendmachung

der vorgenannten Mängelansprüche 12 Monate ab Lieferung der bestellten

Ware. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.

7. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung, Verzug – sind ausgeschlossen,

es sei denn, a) dass wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder b) dass

Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten)

verlangt werden kann oder c) dass wir von Gesetzes wegen verschuldensunabhängig

haften (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder d) es liegen Ansprüche

aus einer Garantie zugrunde. Kardinalpflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren

Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sowie alle Pflichten, deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch

wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den typischen, vorhersehbaren

Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus einer Garantie

gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

8. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen ab gesetzlichem

Verjährungsbeginn.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird uns oder dem Kunden die obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten

die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit

auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu

verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 v.H.

des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit

nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche

des Kunden, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen,

sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben

Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag

bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. VI.1 die wirtschaftliche Bedeutung

oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf unseren

Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies

Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das

Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch

machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich

dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine

Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Aufgrund des weltweiten Lieferengpassen von Computerteilen, ist der Lieferant berechtig,

in Absprache mit den Kunden, Artikel zu streichen oder durch

gleichwertige (gleiche Funktionen) zu ersetzen.

XII. Import-/Export-Bestimmungen und öffentlich rechtliche Zulässigkeit des

Betriebs und Weiterverkaufs der Liefergegenstände

Es ist Sache des Kunden, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Betriebes oder Weiterverkaufs

der Liefergegenstände sicherzustellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung

für diese Vorgänge in der Sphäre des Kunden.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung

lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten

Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen

der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte

Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber

dem Kunden innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (unbeschadet

der gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der

Fristen) wie folgt:

a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder

ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,

oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen

möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen

kann der Kunde nicht verlangen.

b) Unsere vorstehenden genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns

über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,

eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen

vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungsoder

sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten

darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung

verbunden ist.

c) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung

zu vertreten hat.

d) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung

durch seine speziellen Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung

oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder

zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

2. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer X. entsprechend.

3. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII. geregelten Ansprüche des

Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen

wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder einer grob

fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der

Sache oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Datenschutz

1. Wir weisen darauf hin, dass Daten zur Person oder Firma des Kunden soweit geschäftlich

notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns gespeichert werden. Die

Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes.

2. Für den Versand über unseren Transportdienstleister übergeben wir die Post – und

wenn vorhanden E-Mail-Adresse – an diesen, sodass Ihnen das Paket zugestellt werden

kann, aber Sie auch vorab Informationen über den Zeitpunkt der Zustellung von

dem Dienstleister erhalten können. Diese Übermittlung geschieht auf Grundlage von § 5

PDSV (Postdienstdatenschutzverordnung) und § 28 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

im Rahmen des Versandauftrags zwischen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG und dem Transportdienstleister

zum Zwecke der Zustellung. Hierfür bedarf es

keiner Einwilligung des Empfängers. Der Dienstleister verarbeitet diese Daten ausschließlich

für diesen Zweck. Die Daten werden auftrags-/sendungsbezogen erhoben.

Im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an Archivierungsfristen werden diese auch

sendungsbezogen in unseren (Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG / Transportdienstleister)

Datenbanken gespeichert, bspw. für Reklamations- und Abrechnungszwecke.

Empfänger, welche eine Sperrung Ihrer E-Mail Adresse für diesen Service wünschen,

senden einen formlosen Widerspruch unter Angabe ihres Namens, Anschrift und der

zu sperrenden E-Mail Adresse an info@labitzke.de. Wir weisen vorsorglich darauf

hin, dass diese Sperrung dazu führt, dass der Empfänger dann generell keine E-Mail

mit Sendungsinformationen von den Transportunternehmen erhält. Im Übrigen gilt hinsichtlich

des Datenschutzes die Datenschutz-Informationen der Software Studio Labitzke GmbH & Co.KG.

XV. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche),

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung

von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch

auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. XV Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren

diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß

Ziff. X.6. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die

gesetzlichen Verjährungsvorschriften

XVI. Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis

mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer

Wahl unser Hauptsitz (32479 Hille).

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des

UN-Kaufrechts.

XVII. Verbindlichkeit des Vertrages

Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil

geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit

die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich

der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist nur dann

unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach den gesetzlichen

Vorschriften vorzunehmenden Änderungen eine unzumutbare Härte für eine

Vertragspartei darstellen würde.

Stand 06-2016

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